Statuten des Vereins
Trailrunning Club Vorarlberg
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Trailrunning Club Vorarlberg“
2. Er hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf ganz Österreich. Hauptfeld soll in Vorarlberg liegen.
3. Der Verein ist gemeinnützig und nicht konfessionell oder parteipolitisch gebunden.
4. Er ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Fördern von Trail- Laufsport in der Natur, Zusammenkommen von Gleichgesinnten und Veranstaltung diverser Aktivitäten.
1. Förderung, Ausübung und vermitteln von Trailrunning in Vorarlberg
2. Nachwuchs- und Jugendförderung
3. Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
4. Freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden
5. Öffentlichkeitsarbeit
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
1. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen
2. Abhaltung von Veranstaltungen verschiedenster Art: jeder Art, wie gemeinsame Läufe, Ausstellungen, Lesungen, Seminare und Workshops, Symposien, Vorträge, Werbung von Mitgliedern, etc.
3. Abhaltung regelmäßiger Trainings
4. Abhaltung und Besuch von Bildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen
5. Teilnahme an Veranstaltungen, im In- und Ausland
6. Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung des Vereinszweckes
7. Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen
8. Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz
9. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften und anderen Druckwerken
10. Gestaltung einer Vereins-Homepage
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Beiträge von Körperschaften öffentlichen Rechts (Subventionen)
3. Beiträge von Förderern und freiwillige Spenden
4. Erträge aus Veranstaltungen (auch geselliger Art) und andere Aktivitäten des Vereins
5. Stiftungen, Vermächtnisse und Schenkungen
6. Kantinenbetrieb (im Vereinslokal)
7. Spenden, Subventionen, Erbschaften, Sponsoreneinnahmen, Vermächtnisse, Werbung, Sammlungen
Wir erheben keine Beitritts- und Austrittsgebühren. Die Jahresmitgliedsbeiträge sind wie folgt festgelegt und sind jeweils zum Eintrittsdatum, ansonsten am 1.Jänner des Jahres, im Voraus,
auf folgendes Konto einzubezahlen.
Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsmäßig angepasst.
Im Gründungsjahr 2019 ist bis 1. September der volle Mitgliedsbeitrag (€40.-) fällig, im
Anschluss reduziert sich der Beitrag auf 50% (20.-) bis zum Ende des Kalenderjahres 2019
(31.12.2019).
Eintritt zum
1. Jänner = 100%
1. April = 75%
1. Juli = 50%
1. Oktober = 25%
Ordentliche Mitglieder: € 40.-
Außerordenliche Mitglieder: € 200.-
Ehernmitglieder: € 0.-
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für besondere Veranstaltungen erhalten Mitglieder ein Vorzugsrecht sowie diverse Vergünstigungen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
1. Hauptversammlung
2. Vorstand
3. Rechnungsprüfer
4. Schiedsgericht
§ 9: Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, möglichst im Monat Jänner, oder zu einen angemessenen Zeitpunkt, statt.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung
2. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
3. Verlangen der Rechnungsprüfer
4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind aktive Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann oder dessen Stellvertreter.
5. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich, eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung, beim Vorstand einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Hauptversammlung sind alle aktiven Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung 15 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, wobei sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
9. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
3. Entscheidung über Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern
4. Beratung und Schlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1.
Obmann
Obmannstellvertreter
Schriftführer
Kassier
2. Der Vorstand, der von der Hauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist.
4. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. Schriftführer schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Reihe nach die in Punkt 1, 2 und 3 angeführten Personen.
7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode endet die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
5. Alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind
6. Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitglieds mit dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
7. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm bliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.
8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
9. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Obmannstellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Hauptversammlung für 3 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat
den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 – 10 gelten für die
Rechnungsprüfer sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts erfolgt durch die Hauptversammlung.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.